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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Quality Smile GmbH (Stand 09/2017)

1. Allgemeines

1.1. Aufträge für zahntechnische Leistungen werden zwischen der Quality Smile GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer genannt) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden auch Auftraggeber genannt) nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2. Preise

2.1. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tag der Ausstellung gültige Preisliste. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfragen anerkannt. Bei Erhöhungen über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall u.a.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.

3. Auftragsbestätigung / Lieferzeit

3.1. Die genannten Termine und Fristen sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart wurde. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus. Sollte dies nicht der Fall sein, beginnt erst bei Vollständigkeit die vereinbarte Frist zu laufen.

3.2. Folgeschäden wegen Lieferverzögerungen können nicht geltend gemacht werden, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Vertragsverhalten des Verwenders beruhen.

4. Haftung

4.1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Passungenauigkeit muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelung findet nur auf offene Mängel Anwendung.

4.2. Versteckte Mängel sind nach Auftreten unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung geht nach Ablauf der gesetzlichen Frist unter.

4.3. Normale Abnutzungen, vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen seitens des Patienten oder eines Dritten sind nicht von der Gewährleistung umfasst.

4.4. Der Auftraggeber hat die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen sowie genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

5. Arbeitsunterlagen

5.1. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt.

5.2. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für jeden Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen

6. Material- und Zubehörteilstellung

6.1. Vom Auftraggeber beigestellte Produkte, angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.), Reparaturen, Teillieferungen oder Zubehörteile (Fertigteile; z.B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden.

6.2. Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber beigestellter Produkte, angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Hierfür wird keine Haftung übernommen.

6.3. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

7. Zahlung

7.1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungseingang. Bankarbeitstag im Sinne dieser Vereinbarung ist jeder Tag, an dem Geschäftsbanken in Frankfurt a. M. für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet haben.

7.2. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage des Rechnungsbetrages an berechnet.

7.3. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher beteiligt sind (§288 Abs. 2 BGB), berechnet werden. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen aufnehmen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.

8.2. Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- und Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrags an den Auftragnehmer ab.

9. Medizinproduktegesetz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen dem Arbeitnehmer sämtliche Daten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung der ihm aus dem Medizinproduktegesetz obliegenden Pflichten benötigt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort bei Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.

10.2. Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern

a)        die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort an dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

b)        Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

11.      Änderungsvorbehalt

11.1.     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit an Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden.

11.2.     Die Änderungen werden dem Auftragnehmer gegenüber den Auftraggebern angezeigt.

11.3.     Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gegenüber bestehenden Auftraggebern gültig, sollten diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung wirksam widerrufen werden.

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